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Donnerstag, 28. September 2017

Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg über die Ausnahmen der gesetzlichen Nachtruhe

Filor informiert über Ausnahmen von der Nachtruhe

Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg informiert in dieser Woche über die Ausnahmen der gesetzlichen Nachtruhe und bezieht sich dabei auf den Deutschen Mieterbund (DMB). Demnach müssen Nachbarn und Bewohner eines Mehrfamilienhauses auch nach 22 Uhr gewisse Formen von Ruhestörung tolerieren. „Die offizielle Nachtruhe in Deutschland herrscht von 22 Uhr am Abend bis 6 Uhr am Morgen“, so Thomas Filor. Nichtsdestotrotz nennt Filor aus Magdeburg einige Ausnahmen. Beispielsweise sei es völlig legitim, auch nach Beginn der Nachtruhe die Rollläden herunterzulassen. Laut einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (55 C 7723/10) ist es ganz natürlich, die Rollläden in der Nacht zu betätigen. In dem verhandelten Fall hatte sich ein Nachbar über den nächtlichen Lärm, verursacht durch die Geräusche der Außenjalousie, belästigt gefühlt, da dessen Kind angeblich davon aufwache. „Niemand kann einem Mieter aufzwingen, wann er seine Wohnung verdunkelt“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg weiter. Ein weiteres Beispiel für geduldeten, nächtlichen Lärm ist auch die Nutzung der Toilette sowie sämtlicher Wasserhähne. Auch Baden und Duschen ist nach 22 Uhr durchaus erlaubt, jedoch sollte das Wasser nicht länger als 30 Minuten laufen, gemäß einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (5 Ss [OWi] 411/90 - [OWi] 181/90 I). Des Weiteren weist Thomas Filor auf einen für viele Mieter sehr wichtigen Aspekt hin: Die Toleranzgrenze gegenüber Kinderlärm. „Fakt ist, dass Nachbarn normales Kinderverhalten und den damit verbundenen Geräuschpegel dulden sollten. Das gilt auch für nächtliches Weinen und Schreien von Kleinkindern“, sagt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg abschließend. Diese Aussage bestätigt auch ein Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf 9 U 218/96).

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